Anmelder und Inhaber von gewerblichen Schutzrechten erhalten häufig
Mitteilungen von obskuren privaten Unternehmen, welche sich durch
hochtrabende Namensgebung wie �Zentrales Datenregister Europäischer
Patente� oder �Institute for Trade, Commerce, Industry� und teilweise
auch der Verwendung offizieller Embleme einen amtlichen Anstrich geben
und für die Aufnahme eines im Detail angegeben Schutzrechts in ein
Register zur Zahlung einer erklecklichen Summe innerhalb einer knapp
bemessenen Frist aufgefordert werden. Die Mitteilungen enthalten
irgendwo einen möglichst unauffälligen Hinweis, dass es sich um eine
Offerte handelt und der Betrag bei Annahme oder in case of acceptance
zu zahlen sei. Diese Register haben nichts mit den amtliche Registern
zu tun und sind praktisch nutzlos, was auch den in den Offerten
gelegentlich enthaltenen begleitenden Leistungen zu unterstellen ist.
Manche Zusatzleistungen werden zu weit überhöhten Preisen gesondert
berechnet. Typisch ist ferner, dass die Anbieter dieser Offerten nur
eine ausländische Firmenadresse oder eine Postfachadresse angeben oder
dass zur Zahlung per Scheck aufgefordert wird. Eine Rückforderung eines
auf eine solche Aufforderung gezahlten Betrages war bislang in aller
Regel erfolglos.
Die USA sind mit Wirkung vom 2. November 2003 dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen beigetreten, so dass nunmehr bei der WIPO
international registrierte Marken auch auf die USA ausgedehnt werden
können. Allerdings haben die USA von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
für Benennungen der USA in international registrierten Marken so
genannte individuelle Gebühren zu verlangen, welche annähernd so hoch
sind wie die amtlichen Gebühren für nationale Anmeldungen in USA.
Ferner ist zumindest in einer längeren Übergangszeit damit zu rechnen,
dass das US Patent and Trademark Office auch auf international
registrierte Marken bei Benennung der USA die Vorschriften relativ
detaillierten Angaben zu Waren und Dienstleistungen fordern und daher
viele auf deutschen Marken beruhende internationale Registrierungen
beanstanden wird. Die für viele andere Mitgliedstaaten zutreffende
Vereinfachung und Kostenreduzierung durch die Benennung in IR-Marken
ist daher für die USA zumindest vorerst nicht oder nicht in dem
erhofften Maß zu erwarten.