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Warnung! Registerschwindel


USA treten internationalem Markenabkommen bei


Warnung! Registerschwindel

Anmelder und Inhaber von gewerblichen Schutzrechten erhalten häufig Mitteilungen von obskuren privaten Unternehmen, welche sich durch hochtrabende Namensgebung wie �Zentrales Datenregister Europäischer Patente� oder �Institute for Trade, Commerce, Industry� und teilweise auch der Verwendung offizieller Embleme einen amtlichen Anstrich geben und für die Aufnahme eines im Detail angegeben Schutzrechts in ein Register zur Zahlung einer erklecklichen Summe innerhalb einer knapp bemessenen Frist aufgefordert werden. Die Mitteilungen enthalten irgendwo einen möglichst unauffälligen Hinweis, dass es sich um eine Offerte handelt und der Betrag bei Annahme oder in case of acceptance zu zahlen sei. Diese Register haben nichts mit den amtliche Registern zu tun und sind praktisch nutzlos, was auch den in den Offerten gelegentlich enthaltenen begleitenden Leistungen zu unterstellen ist. Manche Zusatzleistungen werden zu weit überhöhten Preisen gesondert berechnet. Typisch ist ferner, dass die Anbieter dieser Offerten nur eine ausländische Firmenadresse oder eine Postfachadresse angeben oder dass zur Zahlung per Scheck aufgefordert wird. Eine Rückforderung eines auf eine solche Aufforderung gezahlten Betrages war bislang in aller Regel erfolglos.

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USA treten internationalem Markenabkommen bei

Die USA sind mit Wirkung vom 2. November 2003 dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen beigetreten, so dass nunmehr bei der WIPO international registrierte Marken auch auf die USA ausgedehnt werden können. Allerdings haben die USA von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, für Benennungen der USA in international registrierten Marken so genannte individuelle Gebühren zu verlangen, welche annähernd so hoch sind wie die amtlichen Gebühren für nationale Anmeldungen in USA. Ferner ist zumindest in einer längeren Übergangszeit damit zu rechnen, dass das US Patent and Trademark Office auch auf international registrierte Marken bei Benennung der USA die Vorschriften relativ detaillierten Angaben zu Waren und Dienstleistungen fordern und daher viele auf deutschen Marken beruhende internationale Registrierungen beanstanden wird. Die für viele andere Mitgliedstaaten zutreffende Vereinfachung und Kostenreduzierung durch die Benennung in IR-Marken ist daher für die USA zumindest vorerst nicht oder nicht in dem erhofften Maß zu erwarten.

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